Wir bewahren Stadtgeschichte


Satzung

Satzung des Geschichts- und Altertumsvereins Esslingen am Neckar e. V. (Fassung vom 20.10.1994)
 

I. Name, Sitz und Zweck

1.
Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Altertumsverein Esslingen am Neckar e.V.“ Er hat seinen Sitz in Esslingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen seit dem 17.07.1908 eingetragen.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.
Der Verein sieht seine Aufgaben
a) in der Schaffung und Ausgestaltung eines Bildes der Kulturentwicklung von der Vorzeit bis zur Gegenwart. Dies geschieht durch Sammeln und systematisches Ausstellen der beweglichen Denkmale und Erinnerungsstücke aus allen Lebensgebieten und -zeiten unserer engeren Heimat, insbesondere der ehemaligen Reichsstadt Esslingen und seiner Umgebung.
b) in der Erhaltung der Altertümer der Stadt und der Mitwirkung bei der Wiederherstellung oder Veränderung alter Bauwerke.
c) über die Geschichte der Stadt und ihrer Umgebung zu informieren und das Bewußtsein für Geschichte und Kulturentwicklung zu fördern.
d) in der gemeinsamen Führung des Stadtmuseums mit der Stadt Esslingen a.N. gemäß der Vereinbarung vom 02.04.1993.

4.
a) Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln oder Gewinnen des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
d) Der Verein ist Mitglied des Verbands der württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
t) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 

II. Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt wird durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle erklärt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung im Laufe des Jahres mit Wirkung zum Jahresende.
b) durch Ausschuß, den der Ausschuß beschließt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
c) durch Tod.

3.
Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben keine Rechte auf das Vereinsvermögen.
 

III. Organe des Vereins

1. Vorstand und Ausschuß
Vorstand und Ausschuß leiten den Verein. Ihre Wahl erfolgt in dreijährigem Turnus durch die Mitgliederversammlung.
Den Vorstand bilden:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
In der Hand des Vorstands liegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.

a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis ist vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur dann sein Vertretungsrecht ausübt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende soll sich in wichtigen Fragen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden abstimmen.
Der Vorsitzende beruft die Ausschußsitzungen und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
Der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
Der Vorsitzende, oder nach Absprache der stellvertretende Vorsitzende, führt die Fachaufsicht über die Sammlung.
Der Vorsitzende vertritt den Verein als Eigentümer der Vereinssammlung im Gemeinsamen Ausschuß des Stadtmuseums. (Siehe hierzu die Vereinbarung des Vereins mit der Stadt Esslingen vom 02.04.1993). Als solcher hat er ein Vetorecht bei der Verfügung über die Sammlungsgegenstände des Vereins als Leihgaben oder Dauerleihgaben für Ausstellungen und insbesondere bei konservatorischen und Sicherungsfragen.
b) Der stellvertretende Vorsitzende kann den Vorsitzenden in allen genannten Funktionen nach Absprache vertreten.
c) Der Geschäftsführer besorgt den Schriftverkehr, insbesondere die Information an die Mitglieder über die Veranstaltungen. Ihm obliegt die Abfassung der Protokolle von Ausschußsitzungen und Mitgliederversammlungen, die er und der Vorsitzende unterzeichnen.
d) Dem Schatzmeister obliegt die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt er der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

2. Ausschuß
a) Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und im Höchstfall 12 weiteren Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuß hat das Recht der Zuwahl.
b) Die Ausschußsitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie finden mindestens zweimal im Jahr statt.
c) Der Ausschuß berät über Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Sammlung und sonstige Aktivitäten.
d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt.
e) Laut der Vereinbarung des GAV mit der Stadt Esslingen über das Stadtmuseum vom 02.04.1993 gehören sechs Mitglieder des Ausschusses dem Gemeinsamen Ausschuß des Stadtmuseums an. Es sind dies der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Vier weitere Mitglieder werden vom Ausschuß gewählt

3. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt Die Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird auch einberufen, wenn dies der Ausschuß oder mindestens 50 Mitglieder verlangen.
b) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
-Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorsitzenden, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichts der Rechnungsprüfer
-Beschluß über die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses
-Wahl des Vorstands und des Ausschusses (alle drei Jahre)
-Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Beschluß über Satzungsänderungen
-Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder für die Fusion des Vereins mit anderen Vereinen ist eine Dreiviertel-Stimmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Geschäftsführer oder dem vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
 

IV. Die Sammlung

1.
Dem Ausschuß untersteht die Fürsorge für die Sammlung. Es gilt der Grundsatz
„Sammeln, erhalten, ausstellen, forschen“. Die Betreuung mit Sorgfaltspflicht liegt in Händen der Museumsleitung (siehe hierzu die „Richtlinien zur Führung des Stadtmuseums Esslingen“ vom 27.09.1994).

2.
Vorschläge für Käufe werden in der Regel von der Museumsleitung oder dem Ausschuß ausgehen. Ihre Genehmigung erfolgt durch den Vorstand, in besonderen Fällen durch den Ausschuß. Diesem werden Neuzugänge mitgeteilt.

3.
Prinzipiell wird nichts aus der Sammlung veräußert. Ausnahmen sind möglich. Sie werden mit 2/3 Mehrheit des Ausschusses beschlossen.

4.
Die Sammlung als Ganzes darf nicht verkauft oder aufgelöst werden.
 

V. Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung geht das Vereinsvermögen an die Stadt Esslingen über, die es zweckentsprechend gesondert zu verwalten hat. Im Falle späterer Neubildung eines zweckverwandten Vereins hat die Stadt das Vereinsvermögen diesem zu übergeben.
Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.10.1994 in Esslingen am Neckar beschlossen. Sie ersetzt die am 07.10.1976 in Kraft getretene Satzung mit einer am 15.09.1983 beschlossenen Ergänzung.